Gymnasium Voerde
Am Hallenbad 33
46562 Voerde
Tel.: (02855) 96 36 – 0
Fax.: (02855) 96 36 – 32
Alle Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse bilden die Klassenpflegschaft. Die Klassenpflegschaft wählt aus ihrer Mitte zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Beide nehmen über ihre Aufgaben in der Klassenpflegschaft hinaus mit beratenden Stimmen an der Klassenkonferenz teil.
Besteht kein Klassenverband, bilden die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Jahrgangsstufe die Jahrgangsstufenpflegschaft. Auch hier bietet es sich an, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen.
Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit von Eltern, Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern. Dazu gehören die Information und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, vor allem aber über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Themen können sein:
Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Klassenpflegschaft ein und legt in Absprache mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer die Tagesordnung fest. Auch einzelne Eltern können Themen zur Tagesordnung anmelden. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer wird in der Regel an der Sitzung teilnehmen. Die Klassenpflegschaft kann alle Lehrerinnen und Lehrer einladen, die in der Klasse unterrichten, damit sie die Grundzüge ihrer unterrichtlichen und pädagogischen Arbeit erläutern. Ab Klasse 7 kann die Klassensprecherin oder der Klassensprecher an den Sitzungen der Klassenpflegschaft teilnehmen.
Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften und die von den Jahrgangsstufen gewählten Vertreterinnen und Vertreter. An den Sitzungen können auch ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie zwei vom Schülerrat gewählte Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll an den Sitzungen beratend teilnehmen. Die Eltern können über die Bildungs- und Erziehungsarbeit auch unter sich beraten. Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft lädt zu den Sitzungen ein und setzt die Tagesordnung fest.
Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Außerdem wählt sie die Elternvertretung für die Schulkonferenz und für die Fachkonferenzen. Durch einen Beschluss der Schulkonferenz kann die Zahl der Elternvertreter in den Fachkonferenzen erhöht werden. Die Elternvertreter, die in die Schulkonferenz gewählt werden, sind nicht an Weisungen der Schulpflegschaft gebunden. Es gibt kein imperatives Mandat. Gleichwohl sollten sie bei den Abstimmungen in der Schulkonferenz die Interessen der Eltern berücksichtigen.
Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen aller Eltern der Schule gegenüber der Schulleitung und den anderen Mitwirkungsgremien. Sie ist daher ein geeignetes Diskussionsforum, um unterschiedliche Auffassungen und Interessen der Eltern abzustimmen. Informationen der Schulleitung können so über die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften an alle Eltern weitergegeben werden. Entscheidungen, die in der Schulkonferenz zu treffen sind, sollten vorher in der Schulpflegschaft besprochen und beraten werden.
Die Schulpflegschaft kann auch eigene Anträge an die Schulkonferenz richten, über die dort abgestimmt wird.
Text nach: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Eltern/Schulmitwirkung/Elternmitwirkung.pdf
Die Schulkonferenz ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule. Sie setzt sich aus den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern, der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen.
Die Elternvertreter werden von der Schulpflegschaft, die Schülervertreter vom Schülerrat und die Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer von der Lehrerkonferenz gewählt.
Die Schulkonferenz hat am GV 18 Mitglieder.
Die Schulkonferenz befasst sich mit grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten. Die vielfältigen Aufgaben der Schulkonferenz sind in § 65 SchulG geregelt. Dabei wird je nach Aufgabe der Schulkonferenz zwischen umfassenden Gestaltungsrechten, der Zustimmung zu Vorschlägen der Schulleitung oder des Schulträgers, der Verabschiedung von Grundsätzen, Vorschlägen oder Stellungnahmen unterschieden.
Der Aufgabenkatalog umfasst folgende Angelegenheiten:
Diesen abschließenden Aufgabenkatalog der Schulkonferenz kann allein der Gesetzgeber erweitern. Beschlüsse der Schulkonferenz werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Den Vorsitz der Schulkonferenz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter als Mitglied der Schulkonferenz, aber ohne Anrechnung auf die Lehrervertretung und damit grundsätzlich ohne Stimmrecht. Lediglich bei Stimmengleichheit gibt das Votum der Schulleiterin oder des Schulleiters den Ausschlag. Die ständige Vertretung des Schulleiters oder Schulleiterin und auch die Verbindungslehrerinnen und -lehrer nehmen beratend an der Schulkonferenz teil
Text nach: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Eltern/Schulmitwirkung/Elternmitwirkung.pdf
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr Informationen